Der abgestimmte Einsatz zahlreicher Akteure von der kommunalen bis zur europäischen Ebene hat eine schnelle Lösung für den grenzüberschreitenden Bodenseeraum ermöglicht: Gemischte Siedlungsabfälle können auch künftig aus der Europäischen Union zur Verwertung in die Schweiz gebracht werden. Damit bleiben bewährte kommunale Entsorgungsstrukturen und langjährige Kooperationen mit nahegelegenen Schweizer Verwertungsanlagen erhalten.
Aus diesem Anlass hat der Vorsitzende der IBK, Regierungsrat Ernst Stocker, den EU-Kommissaren Jessika Roswall (Umwelt, Wasserresilienz und wettbewerbsfähige Kreislaufwirtschaft ) und Magnus Brunner (Inneres und Migration) für ihre Unterstützung gedankt. Jessika Roswall hatte die zielgerichtete Änderung der EU-Abfallverbringungsverordnung initiiert. Magnus Brunner setzte sich für eine rasche Lösung ein, die den besonderen Belangen der Grenzregion Rechnung trägt.
Viele Akteure – ein gemeinsames Anliegen
Die nun gefundene Lösung ist das Ergebnis eines abgestimmten Vorgehens von Ländern, Kantonen, Landkreisen und weiteren Partnern. Im Rahmen der IBK konnten die regionalen Partner ihre Positionen innerhalb kurzer Zeit abstimmen, Aufgaben verteilen und die notwendigen Kontakte über die verschiedenen politischen Ebenen hinweg organisieren. Besonders für die Koordination eingebracht haben sich der Kanton Thurgau, das Land Vorarlberg sowie die Landräte aus Konstanz und den Nachbarkreisen an Bodensee und Hochrhein.
Durch dieses Zusammenspiel entstand eine rechtssichere, sachlich und ökologisch sinnvolle Lösung für die Grenzregion. Sie ist für den gesamten Bodenseeraum von Bedeutung, insbesondere für Vorarlberg, Baden-Württemberg, Bayern und Liechtenstein sowie für die angrenzenden Schweizer Kantone. Über Jahrzehnte gewachsene Kooperationen in der Abfallwirtschaft können damit unter verlässlichen rechtlichen Rahmenbedingungen fortgeführt werden.
Was die EU-Regelung für den Bodenseeraum bedeutet
Die 2024 beschlossene Neufassung der EU-Abfallverbringungsverordnung (EU-Verordnung 2024/1157) sah ursprünglich vor, dass gemischte Siedlungsabfälle nicht mehr aus der Europäischen Union in Drittstaaten ausgeführt werden dürfen. Da die Schweiz nicht Mitglied der EU ist, wären davon auch bestehende Transporte aus dem Bodenseeraum zu Schweizer Verwertungsanlagen betroffen gewesen.
Mit der Verordnung (EU) 2026/1703 haben das Europäische Parlament und der Rat die Regelung gezielt angepasst. Die Änderung trat am 30. Juli 2026 in Kraft. Damit bleibt die Verbringung gemischter Siedlungsabfälle in die Schweiz zur Verwertung möglich. Die weiteren Vorgaben der EU-Abfallverbringungsverordnung für grenzüberschreitende Abfalltransporte gelten unverändert fort.